Senioren

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Empfänger von Renteneinkünften

Der Fiskus prüft auch die Renteneinkünfte vergangener Jahre. Die Finanzämter sind erstmalig mit den Rentenkassen vernetzt und damit sind die Einkünfte offen gelegt. Haben Sie Abgeltungsteuer bei Ihrer Bank gezahlt, können wir für Sie sogar eine Steuererstattung erreichen. Erhalten Sie eine oder mehrere Betriebsrenten? Auch diese sind beim Finanzamt anzugeben. Wir können jedoch auch die gezahlte Lohnsteuer anrechnen lassen. Bringen Sie Ihre Rentenbescheide und Lohnsteuerbescheinigungen zur Beratung mit und beantragen Sie eine Steuerbescheinigung bei der Bank, falls Sie Zinsen erhalten haben.

Wichtig: Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt auch von der Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Dazu gehören nicht nur Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rente, sondern auch weitere Einnahmen wie zum Beispiel Mieteinnahmen oder Betriebsrenten. Reichen Sie alle Einnahmen bei uns ein, wir berechnen eine mögliche Steuerpflicht.

Mein Rat:
Lassen Sie Ihre Steuerpflicht vorab überprüfen und steuerliche Abzugsmöglichkeiten finden. So optimieren Sie Ihr Steueraufkommen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie unverbindlich einen Termin.

Rentenfreibetrag

In der Rentenbesteuerung spielt der „Rentenfreibetrag“ eine wichtige Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist. Wieviel von der Rente versteuert wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Für die Berechnung des „Rentenfreibetrags“ wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Wenn Sie am 31. Dezember 2004 bereits Rentner waren, beträgt Ihr Freibetrag 50 Prozent der Jahresbruttorente 2005. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert.

Erst wenn Sie 2040 oder später in Rente gehen, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll versteuern.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern auf Ihre Rente zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezuges ändern.

Der „Rentenfreibetrag“ wird immer aus der vollen Jahresbruttorente ermittelt. Da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden, wird der endgültige „Rentenfreibetrag“ erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt.

Wenn Sie im Laufe des Jahres 2014 in Rente gegangen sind, ergeben sich für Sie: 100 Prozent minus 68 Prozent (steuerpflichtiger Teil der Rente bei Rentenbeginn 2014) = 32 Prozent der Jahresbruttorente 2015 als fester „Rentenfreibetrag“.

Jahr für Jahr steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Teils der Rente für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt er somit bei 80 Prozent der Jahresbruttorente.

Danach erhöht er sich für Neurentner jeweils nur noch um einen Prozentpunkt. Alle Renten, die im Jahr 2040 oder später beginnen, sind dann zu 100 Prozent zu versteuern.

Rentenerhöhungen

Bitte beachten Sie:
Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle „Rentenfreibetrag“ führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent, versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.

Welche Kosten können Rentner geltend machen?

Rentner haben auch steuerlich abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

Auch Rentner können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie andere Vorsorgebeiträge – zum Beispiel Haftpflicht- oder Unfallversicherung – steuerlich geltend machen. Für sie gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer. Reichen Sie alle Belege bei Ihrem Steuerberater ein! Wir machen die relevanten Kosten im richtigen Formular für Sie geltend.

 

 

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