Vermögensübertragung auf Kinder

Die Finanzämter prüfen seit der Einführung der Abgeltungsteuer verstärkt Kapitalübertragungen durch Eltern auf ihre Kinder, insbesondere an minderjährige Kinder. Denn die Finanzämter vermuten, dass durch die Zusammenführung des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags auf einen Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR, verbunden mit einem generellen Werbungskostenabzugsverbot das Verteilen von Vermögen innerhalb der Familienmitglieder beliebter geworden ist.

Vermögensverteilung

Die Verteilung von Vermögen im Familienbund ist ein legales und effizientes Steuersparmodell. Es zahlt sich nicht zuletzt deshalb aus, weil die Grundfreibeträge je Steuerpflichtigem in den letzten Jahren angehoben worden sind. Wir möchten Sie nachfolgend über die wesentlichen Neuerungen im Steuerrecht informieren und Sie hinsichtlich einer gezielten steueroptimalen Vermögensübertragung auf Ihre Kinder beraten.

Über 9.500 EUR steuerfreie Einkünfte

Ihre Kinder verfügen in der Regel über keine eigenen Einkünfte. Ihnen stehen aber jeweils der Sparerfreibetrag von 750 EUR, der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR sowie der Grundfreibetrag zu. Der Grundfreibetrag beträgt im Veranlagungszeitraum 2016 8.652 EUR. Alles zusammen können Ihre Kinder je bis zu 9.489 EUR an Einkünften steuerfrei vereinnahmen.

Kindergeld und eigenes Einkommen

Ein volljähriges Kind wird unabhängig von seinen Einkünften beim Kindergeld berücksichtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Effiziente Geldanlagen im Familienbund lassen sich so praktisch ohne Nachteile beim Kindergeld steueroptimal gestalten. Wir stehen Ihnen mit weiteren Auskünften zur Verfügung, sprechen Sie uns gerne an.

Verschärfte Anforderungen an steuerwirksame Vermögensübertragung

Hier gilt jedoch: Wenn Vermögensübertragungen nur zum Schein erfolgen, versagt die Finanzverwaltung die Anerkennung. Zur Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Ihr Finanzamt Vermögensübertragungen anerkennt, wollen wir Ihnen nachfolgend die gängige Verwaltungspraxis kurz schildern. Außerdem wollen wir Sie auf diverse Fallstricke hinweisen. Lösungsansätze sollten Sie gemeinsam mit uns besprechen.
Nach unseren Erfahrungen sehen die Finanzämter bei Vermögensübertragungen auf Kinder dann genau hin, wenn Sie als Elternteil im Vergleich zum Vorjahr verminderte Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben und gleichzeitig eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung für Ihr minderjähriges Kind/Ihre minderjährigen Kinder beantragen. Eine solche Bescheinigung bewirkt, dass die Bank keine Abgeltungsteuer bzw. Kapitalertragsteuer einbehält. Haben Sie also für Ihr Kind/Ihre Kinder in den vergangenen Monaten eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt angefordert, gelten Sie grundsätzlich als "verdächtig". Zur Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht nur Voraussetzung, dass bei Ihrem Kind/Ihren Kindern keine Steuerveranlagung durchzuführen ist. Es darf auch im Fall einer Günstigerprüfung (Vergleich der Abgeltungsbesteuerung mit einer individuellen Steuerveranlagung) keine Steuer entstehen, d. h. Ihr Kind darf/Ihre Kinder dürfen auch mit seinen/ihren abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften den Grundfreibetrag nicht überschreiten.
Wir prüfen gerne die Voraussetzung für die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung und erledigen sämtliche Formalitäten. Im Einzelfall empfehlen wir aber, auf die Ausstellung einer solchen Nichtveranlagungsbescheinigung zu verzichten, um nicht bereits im Vorfeld einen "roten Reiter an Ihre Akte geklebt zu bekommen". Gerne erläutern wir Ihnen Alternativen und insbesondere, wie Ihr Kind/Ihre Kinder Kapitalerträge im Ergebnis auch ohne eine solche Bescheinigung steuerfrei vereinnahmen kann/können.

Voraussetzungen der steuerfreien Übertragung

Vermögensübertragungen auf Kinder sind in der Regel nur dann unproblematisch, wenn dieser Schritt endgültig ist. Jeder Hinweis, dass Ihre diesbezügliche Entscheidung wieder rückgängig gemacht werden könnte, gefährdet den Steuervorteil. Das Steuerrecht knüpft den Bezug von Einnahmen aus Kapitalvermögen an das Rechtsverhältnis, auf dem die Überlassung von Kapital beruht. Daraus folgt, dass in der Regel dem Inhaber des Kapitalvermögens die Einkünfte zuzurechnen sind. Das bedeutet für Sie konkret:

  • Für die Steuer genügt es nicht, dass Ihr Kind/Ihre Kinder zivilrechtlich Inhaber des ihnen übertragenen und in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden ist/sind und ihm/ihnen die Ansprüche gegen die Bank zusteht/zustehen.
  • Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes/der Kinder feststehen. Dies erreichen Sie aber nur, wenn Sie als Elternteil bei Abschluss des Vertrags über die Einrichtung eines Sparkontos für Ihr Kind/Ihre Kinder und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung Ihrem Kind/Ihren Kindern sofort zuzuwenden. Dies muss auch gegenüber der Bank erkennbar sein, z. B. dadurch, dass Sie eine ausdrückliche Regelung zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes/der Kinder treffen.
    Wir empfehlen, die Gläubigerstellung Ihres Kindes/Ihrer Kinder nicht nur in den Sparbüchern vermerken zu lassen, sondern durch entsprechende Eintragungen in den Kontoeröffnungsanträgen das begünstigte Kind/die begünstigten Kinder ausdrücklich als Gläubiger bezeichnen zu lassen. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung auch unschädlich, dass Sie und nicht Ihr Kind/Ihre Kinder das Sparbuch aufbewahren.

Darüber hinaus müssen Sie für die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalerträge auf Ihr Kind/Ihre Kinder auch alle sonstigen Folgerungen ziehen, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dies setzt voraus, dass Sie das an Ihr Kind/Ihre Kinder übertragene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge entsprechend verwalten. Andernfalls wird die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass Sie Ihr Vermögen dem Kind/den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass Ihr Kind/Ihre Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollte/sollten, Sie als Elternteil aber im Verhältnis zu Ihrem Kind/Ihren Kindern das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen nutzen. Als Folge werden das übertragene Vermögen und die Einkünfte daraus steuerrechtlich weiterhin Ihnen zugerechnet.
Vermögensübertragungen auf Kinder müssen sorgfältig geplant werden, damit sie steuerwirksam sind. Weil es auf abweichende zivilrechtliche Regelungen im Steuerrecht nicht ankommt, ist es wichtig, dass Sie vor Kontoeröffnung und Übertragung von Vermögen auf Ihr Kind/Ihre Kinder mit uns Rücksprache halten. Wir zeigen Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, um größere Auslegungsschwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Gerne erläutern wir Ihnen alles in einem persönlichen Gespräch.

In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch!