Rechtsformwechsel des Unternehmens

Eine der weitreichenden unternehmerischen Entscheidungen ist die Wahl der Rechtsform des Unternehmens. Allerdings ist ein Unternehmen kein statisches Gebilde. Es unterliegt ständig einem dynamischen Prozess. Daher stellt sich die Frage nach der wirtschaftlich zweckmäßigen Rechtsform nicht nur bei der Errichtung des Unternehmens, sondern auch in seinem weiteren Verlauf. Eine Überprüfung kann deshalb geboten sein, weil persönliche, wirtschaftliche, rechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen einer ständigen Veränderung unterworfen sind. Ist die zunächst gewählte Rechtsform nicht mehr die zweckmäßige, kann ein Rechtsformwechsel angezeigt sein.

Beweggründe für einen Rechtsformwechsel

Die Gründe für einen Rechtsformwechsel sind sehr vielfältig. Die nachfolgend aufgeführten Erwägungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sollen nur die wesentlichen Aspekte aufzeigen.
In vielen Fällen spielen steuerliche Erwägungen eine Rolle. In steuerlicher Hinsicht geht es dabei regelmäßig um die Erzielung künftiger Vorteile.
Neben steuerlichen Motiven spielt die Erschließung neuer Finanzierungsquellen eine erhebliche Rolle. Hier zu nennen ist der Wechsel in eine Personengesellschaft zur Verbesserung der Kreditwürdigkeit. Andererseits ist der Formwechsel in eine Aktiengesellschaft eine notwendige Vorbereitung für die Platzierung von Unternehmensanteilen an der Börse.
Weitere Motive für einen Formwechsel sind schließlich eine erwünschte Haftungsbegrenzung oder eine Vorbereitung auf eine Generationennachfolge.

Der Formwechsel kann erfolgen nach den Regelungen

  • des Umwandlungsgesetzes,
  • außerhalb des Umwandlungsgesetzes. Gemeint sind hier z. B. der Formwechsel von OHG zur KG bzw. von der Personenhandelsgesellschaft zum Einzelkaufmann oder der Übergang der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Personenhandelsgesellschaft durch Änderung des Unternehmensgegenstands.
    Der Rechtsformwechsel außerhalb des Umwandlungsgesetzes soll hier nicht weiter beschrieben werden. Die weiteren Erläuterungen befassen sich mit dem Formwechsel im engeren Sinne nach dem Umwandlungsgesetz. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, den verschiedenen Unternehmen untereinander alle denkbaren Möglichkeiten des Formwechsels zur Verfügung zu stellen, um weitreichend den unternehmerischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

Folgende Rechtsformen eines Unternehmens sind u. a. für einen Formwechsel zugelassen

  • Personenhandelsgesellschaften
  • Partnerschaftsgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft)
  • rechtsfähige Vereine

Rechtsträger neuer Rechtsformen, also der sog. Zielrechtsträger können allerdings nur eine eingeschränkte Zahl von Rechtsformen sein. Zu nennen sind hier:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechte
  • Personenhandelsgesellschaften
  • Partnerschaftsgesellschaften
  • Kapitalgesellschaften

Wichtig: Grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen werden im Rahmen dieser Kurzübersicht nicht betrachtet. Die Übersicht zeigt die möglichen Formwechselfälle im Inland nach dem UmwG:

in GbR OHG
KG PartG GmbH AG KGaA eG
von
GbR - - - - - - -
OHG/KG - - - + + + +
PartG - - - + + + +
GmbH + + + - + + +
AG + + + + - + +
KGaA + + + + + - +
eG - - - + + + -
e. V. - - - + + + +

Der Formwechsel lässt sich in 3 Phasen gliedern

  • Vorbereitungsphase
  • Beschlussphase
  • Eintragungsphase

Vorbereitungsphase

In der Vorbereitungsphase ist zunächst zu prüfen, ob das Unternehmen bzw. der Rechtsträger, dessen Rechtsform gewechselt werden soll, überhaupt umwandlungsberechtigt ist, und ob die angestrebte andere Rechtsform nach dem UmwG erlaubt ist. Weiterhin wird geprüft, welche Anforderungen entfallen können, weil die Gesellschafter sich einig sind. I. d. R. werden die Gesellschafter auf alle verzichtbaren Anforderungen auch verzichten. Das sind: Umwandlungsbericht, Barabfindungsangebot und dessen Prüfung, Formalitäten der Einberufung der Anteilseignerversammlung und Anfechtungsrecht. Dadurch wird der Formwechsel zu einer technisch unkomplizierten Umstrukturierungsmaßnahme, die in der Praxis kaum Schwierigkeiten bereitet.

Beachte: Wenn der formwechselnde Rechtsträger über einen Betriebsrat verfügt, ist diesem einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses zuzuleiten.

Beschlussphase:

Der Formwechsel setzt einen Beschluss der Anteilsinhaber über den Formwechsel voraus. Dieser Beschluss kann nur in einer Versammlung gefasst werden. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren, wie in Personenhandelsgesellschaften und GmbH häufig üblich, ist unzulässig.
Für den Formwechsel ist mindestens eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bzw. des vertretenen Grund- oder Stammkapitals erforderlich. Darüber hinaus gibt es jedoch zusätzlich einige Konstellationen, die Zustimmungsrechte einzelner Gesellschafter vorsehen. Derartige Konstellationen sind davon geprägt, dass die Rechtsposition dieser Gesellschafter durch den Wechsel der Rechtsform erheblich berührt wird. Beispiel: Gesellschafter, die nach dem Formwechsel persönlich haften sollen, müssen zwingend dem Umwandlungsbeschluss zustimmen; anderenfalls ist er unwirksam.

Eintragungsphase

Nach der Beschlussfassung muss der Formwechsel in das Handelsregister, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, zur Eintragung angemeldet werden. Hat das Unternehmen Grundbesitz, ist auch daran zu denken, dass die Grundbücher zu berichtigen sind.

Um eine für Sie maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten, sollten wir alles Weitere in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch.