Unternehmenstransaktionen haben in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Häufige Gründe für einen Unternehmenskauf bzw. -verkauf sind:
- Nachfolgeprobleme,
- Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung oder auch
- die Nutzung (vermeintlicher) Synergieeffekte.
Der Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens erfordert nicht nur genaue Überlegungen auf betriebswirtschaftlicher Ebene und auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Auch hinsichtlich der breiten Palette der Unternehmenssteuern stellen Unternehmensakquisitionen eine außerordentliche Herausforderung dar. Lassen Sie uns kurz erläutern, worauf es steuerlich im Wesentlichen ankommt.
Asset Deal oder Share Deal
Ein Unternehmen kann erworben bzw. verkauft werden, indem entweder die gesamten Wirtschaftsgüter einzeln erworben/veräußert werden oder indem der Käufer alle Gesellschaftsanteile erwirbt. Letzteres bezeichnet man als einen Share Deal. Ein Share Deal ist bei allen Gesellschaften möglich, bei denen das Grundkapital in Anteilscheinen an die Gesellschafter ausgegeben wurde, also z. B. bei allen Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) oder auch einer Kommanditgesellschaft oder sonstigen Personengesellschaften.
Den Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter bezeichnet man hingegen als Asset Deal. Ein Asset Deal ist bei jeder Gesellschaftsform möglich.
Ob der Asset Deal oder der Share Deal der richtige Akquisitionsschritt auf dem Weg zu Ihrem Zielunternehmen ist, hängt von vielen unterschiedlichen Gegebenheiten ab. Für Sie als Käufer kann ein Asset Deal von Vorteil sein, wenn das Unternehmen über umfangreiche stille Reserven beim abschreibbaren abnutzbaren Anlagevermögen verfügt. Der Asset Deal ermöglicht es Ihnen hierbei, einen sog. Step Up zu vollziehen. Als Step Up wird die Hinzuschreibung der Buchwerte für abschreibbare abnutzbare Wirtschaftsgüter auf die Verkehrswerte bzw. die Anschaffungskosten, die Sie entrichtet haben, bezeichnet. Das verschafft Ihnen neues Abschreibungsvolumen und Sie können den darauf entfallenden Kaufpreisanteil über die Abschreibungen steuerlich geltend machen.
Neben einem möglichen Step Up besteht ein weiterer wesentlicher Vorteil des Asset Deals für Sie als Käufer darin, dass Sie nicht den rechtlichen Gesellschaftsmantel mit allen möglichen Steuerrisiken übernehmen müssen. Das mindert Ihre Haftung für Steuerschulden enorm. Wenig vorteilhaft ist der Asset Deal hingegen bei nur mäßigem Abschreibungsvolumen. In solchen Fällen wirkt sich der in der Regel höhere Kaufpreis im Rahmen des Asset Deals für Sie kaum vorteilhaft aus.
Als (Mit-)Verkäufer einer Kapitalgesellschaft werden Sie hingegen auf einen Share Deal drängen. Denn die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft wie z. B. Anteile an einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH erfolgt nach dem sog. Teileinkünfteverfahren. Dies bedeutet, dass 40 % des Veräußerungserlöses für Sie steuerfrei sind. Beträgt die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr als 1 % – es handelt sich dann nicht um eine wesentliche Beteiligung – unterliegen die Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuer. Dann kommen Sie zumindest in den Genuss des moderaten Steuersatzes von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Einen "Königsweg" gibt es nicht
Wir analysieren für Sie gerne alle Vor- und Nachteile eines Asset Deals oder Share Deals, stellen Ihnen die jeweilige steuerliche Situation dar, zeigen Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten auf und erarbeiten die für Sie optimale "Mischstrategie". Eine solche kann z. B. darin bestehen, dass abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter mit hohen stillen Reserven vorab vom Unternehmen gekauft werden (ein dadurch entstehender Gewinn kann evtl. mit Verlustvorträgen verrechnet werden) und die verbleibenden Wirtschaftsgüter dann im Rahmen eines Share Deals erworben werden. Eine ausführliche Analyse unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Gestaltungsalternativen ist für Sie für die Kaufpreisfindung unerlässlich. Sprechen Sie mit uns.
Steuerliche Analyse (Due Diligence)
Eine zentrale Schlüsselrolle kommt der ausführlichen Analyse der steuerlichen Situation des Zielunternehmens zu. Die steuerliche sog. Due Diligence soll vor allem Risiken der Vergangenheit aufdecken, aber auch bisher ungenutzte Gestaltungsmöglichkeiten und steuerliche Synergien aufzeigen. Wir übernehmen die gesamte steuerliche Analyse für die noch nicht bestandskräftig veranlagten Besteuerungszeiträume und fordern hierzu die erforderlichen Unterlagen an. Dabei prüfen wir besonders:
- Unzutreffende Abgrenzungen zwischen Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungs- und Herstellungskosten
- Unterlassene Wertaufholungen
- Überdotierte Rückstellungen und Drohverlust-Rückstellungen
- Beziehungen zu nahe stehenden Personen (bei Kapitalgesellschaften u. a. verdeckte Gewinnausschüttungen)
- Behalte- und Nachversteuerungsfristen
- Die unzutreffende Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen
Auch übernehmen wir die gesamte Korrespondenz.
Haftung für Steuerverbindlichkeiten des Unternehmens
Mit dem Kauf eines Unternehmens übernimmt ein Käufer in der Regel alle eventuellen Steuerverbindlichkeiten. So sehen wir es als die wichtigste Aufgabe, im Rahmen der steuerlichen Due Diligence sämtliche tatsächlichen und eventuell entstehenden Verbindlichkeiten aufzuzeigen.
Die optimale Möglichkeit, Ihre Haftung für Steuerschulden des Veräußerers zu minimieren, besteht durch den Kauf des Unternehmens im Wege eines Asset Deals. In diesem Fall haften Sie für die Betriebssteuern nur im Rahmen gesetzlicher Regelungen. Wir erläutern Ihnen gerne, um welche Steuern es sich dabei handelt und über welchen Zeitraum Sie rückwirkend haften.
Gewerbesteuer bei Personengesellschaften
Personengesellschaften sind grundsätzlich keine Steuersubjekte. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für die Gewerbesteuer. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist vielmehr die Personengesellschaft. Wird eine solche übernommen, ist unbedingt darauf zu achten, dass der Veräußerer weiterhin für Steuerschulden der Personengesellschaft haftet. Wie eine solche Haftung ausgeschlossen werden kann bzw. welche Klausel in das Vertragswerk aufzunehmen ist, erläutern wir Ihnen gerne.
Steuerfallen bei Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer
Umfasst das betriebliche Vermögen des Kaufunternehmens auch Grundstücke, löst ein Unternehmenskauf in der Regel auch Grunderwerbsteuer aus. Letzteres gilt vor allem dann, wenn es zu einer sog. Anteilsvereinigung kommt. Eine solche liegt dann vor, wenn – im Rahmen eines Share Deals – 95 % der Anteile an der Gesellschaft an einen neuen Erwerber übertragen werden. In der Praxis vermeiden Sie eine Grunderwerbsteuerzahlung dadurch, dass fremde Dritte mit einem Anteil von 5,1 % beteiligt werden. Als fremder Dritter kann z. B. Ihre Kredit gebende Hausbank beteiligt werden. Wir beraten Sie hinsichtlich einer optimalen Vertragsgestaltung gerne.
Die Übernahme eines ganzen Betriebs unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Es wäre jedoch fatal, die Umsatzsteuer im Rahmen der Steuerprüfung außer Acht zu lassen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass im Zeitpunkt des Kaufs bestimmte Vorsteuerberichtigungszeiträume noch nicht abgelaufen sind. In diesem Fall treten Sie als Käufer die "umsatzsteuerliche Rechtsnachfolge" an. Auch wäre ggf. die Möglichkeit einer Option für eine Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. Wir übernehmen diese Aspekte im Rahmen unserer vollumfänglichen Unternehmensakquisitionsanalyse.
Den Kauf Ihres Wunschunternehmens als auch den Verkauf Ihres eigenen Unternehmens, das Sie u. U. über Jahrzehnte aufgebaut haben, sollten Sie in fachlich kompetente Hände geben. Wir möchten Sie dabei gerne unterstützen.
In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch!