Testament

Schenken & Erben

In diesem Bereich gibt es gute Gestaltungsmöglichkeiten. Bei Schenkungen ist beispielsweise ein Vorgehen in Etappen bedeutend steuerschonender. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Erbschaft und Schenkung: Frühzeitig planen und so Steuern sparen

Erbschaftsteuer (umgangssprachlich auch Erbschaftssteuer) und Schenkungsteuer (umgangssprachlich auch Schenkungssteuer) fällt immer an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte Freibeträge übersteigt. Diese Beträge hängen vom Verwandtschaftsverhäl

tnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.

Wir beantworten Ihnen alle Fragen wie:

  • Welche Vermögensübertragungen werden besteuert?
  • Welche Übertragungen bleiben steuerfrei?
  • Wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?
  • Wie hoch sind die Steuersätze?
  • Wie rechnet das Finanzamt bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren?
  • Wie werden Immobilien und Grundstücke bewertet?
  • Wann müssen Sie das Finanzamt über eine Schenkung oder Erbschaft informieren?
  • Wann müssen Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?
  • Wie sparen Sie Erbschaftsteuer sparen durch geschickte Gestaltung?
  • Wie gestalte ich mein Testament optimal?
  • Wie spare ich mit Nießbrauchrechten Erbschaftsteuer?

Hier einige Beispiele für steuersparende Gestaltungen:

  • Schenken Sie in Etappen: Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.
  • Verteilen Sie als Eheleute Ihr Vermögen gleichmäßig: Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.
  • Schenken Sie direkt an die Enkel: Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen.

 

Steuerbefreiungen und Freibeträge

Bevor Sie sich Sorgen machen, ob Sie Steuern zahlen müssen, prüfen wir steuerlichen Berater erst einmal, ob eine Steuerbefreiung für Sie greift und welche Freibeträge Sie haben.

Steuerbefreiungen

Für die Ermittlung der Schenkungsteuer bleiben unter anderem steuerfrei:

  1. Hausrat: Ehegatten, Kinder und Enkel haben dafür einen Freibetrag 41.000 €, sonst € 12.000,--.
  2. Für Kunstgegenstände und Kunstsammlungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Befreiung. Gleiches gilt für Immobilien, die z.B. denkmalgeschützt sind.
  3. Zuwendungen für angemessenen Unterhalt oder eine Ausbildung sind steuerfrei
  4. Gelegenheitsgeschenke, soweit sie üblich sind – also keine teuren Uhren oder wertvoller Schmuck
  5. Kirchliche, gemeinnützige oder mildtätigen Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen
  6. Zuwendungen an politische Parteien.

Freibeträge

Jedem Beschenkten steht ein persönlicher Freibetrag zu.
Der Freibetrag beträgt für

Steuerklasse I

  1. den Ehegatten: 500.000 €;
  2. jedes Kind: 400.000 €;
  3. jedes Kind eines verstorbenen Kindes (Enkel): 400.000 €;
  4. jedes Kind eines lebenden Kindes (Enkel): 200.000 €;
  5. Eltern und Großeltern (falls keine Kinder und Enkel vorhanden sind): 100.000 €;

Alle übrigen Erben und Beschenkte erhalten einen Freibetrag von 20.000 €.

Lebenspartner und Stiefkinder
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, also gleichgeschlechtliche Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft werden Ehegatten gleichgestellt.
Stiefkinder werden den Kindern gleichgestellt.

Freibeträge für Schenkungen

Die Höhe dieses Freibetrages hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab.

 Steuerklasse  Verwandtschaftsverhältnis  neue Freibeträge (Euro)
Ehegatte 500.000
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder 400.000
Enkelkinder 200.000
Eltern und Großeltern bei Erbschaften 100.000
2 Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten 20.000
3 alle übrigen Beschenkten und Erwerber 20.000
3 gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.  

 

Steuersätze in der Schenkungsteuer und Erbschafteuer

Der Steuersatz, also der Prozentsatz der Schenkung, der als Steuer an das Finanzamt abgeführt werden muss, ergibt sich aus der Höhe der Schenkung und der Steuerklasse:

 Zu versteuernder Wert bis … €  Steuerklasse I
Steuersatz in %
 Steuerklasse II
Steuersatz in %
 Steuerklasse III
Steuersatz in %
 75.000  7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
höhere Beträge 30 43 50

 

Gibt es besondere Zahlungsmöglichkeiten?

Besteht der Erwerb ganz oder teilweise aus einer Rente, einem wiederkehrenden Nutzungsrecht oder einer anderen sonstigen Leistung, kann die darauf entfallende Steuer auf Antrag vom Wert der jährlich erhaltenen Zuwendungen entrichtet werden. Die Steuer ist in diesem Fall nicht sofort auf den Gesamtwert des Bezugs zu entrichten, sondern jedes Jahr anteilig. Die Jahressteuer ist auch dann noch weiter zu entrichten, wenn die Summe der jährlichen Zahlungen die auf den Gesamtwert anfallende Steuer übersteigt. Die Pflicht zur jährlichen Zahlung kann jederzeit mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden.
Stundung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
Bei einem Betriebsvermögen kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden.

Wann muss ich das Finanzamt über eine Schenkung oder Erbe informieren?

Jeder der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber – bei Schenkungen auch vom Schenker – innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Ausnahmen:
Keine Meldung ist erforderlich, wenn der Erwerb auf einem vom deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Testament beruht und zum Erwerb kein Grundbesitz, kein Betriebsvermögen, keine nicht von einem Kreditinstitut verwalteten Anteile an Kapitalgesellschaften und kein Auslandsvermögen gehört. Bei einer Schenkung unter Lebenden ist keine Anzeige erforderlich, wenn diese gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Gibt es Besonderheiten beim „Berliner Testament“?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig als Alleinerbe einsetzen.
Der überlebende Ehegatte versteuert seinen Erwerb nach dem erstverstorbenen Ehegatten. Beim Tod des letztversterbenden Ehegatten liegt lediglich ein Erwerb des Schlusserben (z. B. Kind) nach diesem und nicht nach dem erstverstorbenen Ehegatten vor. Der Schlussere (z. B. Kind) kann somit den persönlichen Freibetrag nur einmal in Anspruch nehmen. Diese Gestaltung ist daher gut zu überlegen und unbedingt mit Ihrem Steuerberater vorab zu besprechen und die Folgen ggf. zu berechnen.

Fällt die Steuer an, wenn die Beteiligten im Ausland wohnen?

Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällt grundsätzlich ohne Einschränkungen auch für im Ausland liegendes Vermögen in Deutschland an, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes, der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung oder der Erwerber zu einem dieser Zeitpunkte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder als deutscher Staatsangehöriger weniger als fünf Jahre im Ausland wohnte (unbeschränkte Steuerpflicht).
Ist dies nicht der Fall, unterliegt grundsätzlich nur in Deutschland vorhandenes Vermögen der beschränkten Steuerpflicht.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen beträgt der Freibetrag lediglich € 2.000,--. Der Erwerber kann jedoch beantragen, dass sein Erwerb von Todes wegen oder die Schenkung als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes, der Schenker zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Erwerber zu einem dieser Zeitpunkte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Wird ein solcher Antrag gestellt, unterliegt beim aktuellen Erwerb auch das im Ausland belegene Vermögen der Besteuerung in Deutschland. Bei der Schenkung werden zudem alle Zuwendungen vom gleichen Schenker innerhalb von 10 Jahren nach diesem in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Im Erbfall gelten alle Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall an den gleichen Erwerber als unbeschränkt steuerpflichtig. Bei einem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht werden die vom Verwandtschaftsverhältnis abhängigen höheren Freibeträge gewährt.
Die in einem anderen Staat erhobene Erbschaft- oder Schenkungsteuer kann bei unbeschränkter Steuerpflicht auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Besondere Regelungen gelten, wenn zwischen Deutschland und dem anderen Staat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen wurde. Im Moment bestehen solche Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Schweden (wegen Wegfall der Erbschaftsteuer in Schweden jedoch gegenstandslos), Griechenland, der Schweiz und den USA.

Wie wird das erworbene Vermögen bewertet?

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb die Bereicherung des gesamten, nicht steuerbefreiten Vermögensanfalls unter Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.
Um die Bereicherung ermitteln zu können, sind zunächst die gesamten Vermögensgegenstände, die auf den Erwerber übergegangen und nicht steuerbefreit sind, zu erfassen und nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu bewerten (Rohvermögen). Der Wert des Vermögens ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu ermitteln.

Grundbesitz:
Beim Grundvermögen kommt es darauf an, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht.
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den aktuellen Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch ermittelt wurden.
Bei bebauten Grundstücken richtet sich die Bewertung nach der Grundstücksart.

Vergleichswertverfahren
Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum werden grundsätzlich im Vergleichswertverfahren bewertet. Dabei wird der Wert des Grundstücks aus den für vergleichbare Grundstücke tatsächlich gezahlten Kaufpreisen abgeleitet.

Ertragswertverfahren
Bei Mietwohngrundstücken sowie Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich am örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete erwirtschaften lässt, kommt ein Ertragswertverfahren zur Anwendung. In den Werten des Grundstücks gehen neben dem Bodenrichtwert die aufstehenden Gebäude ein.
Der Gebäudeertragswert wird wie folgt ermittelt:

Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete)
- Bewirtschaftungskosten
- Bodenwertverzinsung
____________________________________
= Gebäudereinertrag

x Vervielfältiger
____________________________________
= Gebäudeertragswert

Die Bewirtschaftungskosten werden mit einem pauschalen Betrag abgezogen, dessen Höhe sich nach der Grundstücksart und der Restnutzungsdauer des Gebäudes richtet. Die Bodenwertverzinsung hängt vom Wert des Grund und Bodens und dem anzuwendenden Liegenschaftszinssatz ab.

Sachwertverfahren
Lässt sich für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum kein Vergleichswert ermitteln, bzw. gibt es für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke keine übliche Miete, werden diese Grundstücke ebenso wie sonstige bebaute Grundstücke im Sachwertverfahren ermittelt. Neben dem Bodenrichtwert geht der Wert der aufstehenden Gebäude mit einem an den Herstellungskosten orientierten Wert in den Grundstückswert ein. Der Gebäudesachwert wird wie folgt ermittelt:
Flächenpreis (Regelherstellungskosten)
x Bruttogrundfläche
________________________________
= Gebäuderegelherstellungswert

- Alterswertminderung
________________________________
= Gebäudesachwert

Die Summe des Werts des Grund und Bodens und der Gebäude (Gesamtwert) wird mit einer Wertzahl multipliziert, die von der Grundstücksart, dem Bodenrichtwert und dem Gesamtwert abhängt.
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes ist bei allen Verfahren grundsätzlich möglich. Dabei handelt es sich um den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück bei einer Veräußerung erzielbar wäre (Verkehrswert). Er ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken oder des örtlichen Gutachterausschuss zu ermitteln.

Steuerbefreiung von selbst genutztem Wohnraum:

Bei der Schenkung von selbst genutzten Wohnraum kann unter bestimmten Voraussetzungen voll steuerfrei verschenkt werden. Fragen Sie uns nach den Details, damit Sie gut vorbereitet sind.

Betriebsvermögen

Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören:

  • bestimmtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Inland bzw. EU
  • inländisches oder in der EU belegenes Betriebsvermögen
  • Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU, wenn der Erblasser oder Schenker an dieser unmittelbar zu mehr als 25% beteiligt war. Bei der Bestimmung der Beteiligungsquote können unter bestimmten Bedingungen die Anteile weiterer Gesellschafter mit einbezogen werden.

Regelverschonung
Das begünstigte Unternehmensvermögen bleibt zu 85% steuerfrei (Verschonungsabschlag). Die verbleibenden 15% werden um einen Abzugsbetrag in Höhe von € 150.000,-- gemindert. Der Abzugsbetrag verringert sich um 50% des € 150.000,-- übersteigenden Betrages.

Durch den Abzugsbetrag kann Unternehmensvermögen bis zu einem Wert von € 1 Million steuerfrei übertragen werden. Wegen der Kürzung entfällt der Abzugsbetrag ab einem Wert des Unternehmensvermögens von € 3 Millionen.

Die Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Regelverschonung:
Die Summe der in den folgenden fünf Jahren gezahlten Löhnen und Gehälter unterschreitet 400% der Ausgangslohnsumme (Mindestlohnsumme) nicht. Die Ausgangslohnsumme ergibt sich aus der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor der Übertragung. Liegt die Lohnsumme des Unternehmens am Ende des Fünfjahreszeitraumes unter der Mindestlohnsumme, entfällt der Verschonungsabschlag im Umfang der Unterschreitung.

Die Lohnsummenregelung kommt nur bei Betrieben zur Anwendung, die im Zeitpunkt der Übertragung mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Verschonung entfällt anteilig, wenn der Erwerber den Betrieb innerhalb von 5 Jahren veräußert oder aufgibt. Der Umfang des Wegfalls richtet sich nach dem bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist noch verbleibenden Zeitraum.

vollständige Verschonung
Auf Antrag des Erwerbers wird das begünstigte Unternehmensvermögen im vollen Umfang steuerfrei gestellt. Die Verschonungsvoraussetzungen sind jedoch strenger als bei der Regelverschonung.

Die vollständige Steuerbefreiung für das Unternehmensvermögen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Bei der vollständigen Verschonung verlängert sich die Frist sowohl für die Lohnsummenregelung als auch für die Behaltensregelung auf sieben Jahre. Die Mindestlohnsumme beträgt 700% der Ausgangslohnsumme.

Achtung:
Eine Steuerbefreiung ist nicht möglich, soweit es sich um ein vermögensverwaltendes Unternehmen handelt. Ein vermögensverwaltendes Unternehmen liegt dann vor, wenn das Vermögen des Unternehmens
- bei der Regelverschonung zu mehr als 50%
- bei der vollständigen Verschonung zu mehr als 10%
aus Verwaltungsvermögen besteht.

Zum Verwaltungsvermögen gehören:

- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligungsquote von nicht mehr als 25%
- Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft selbst ein vermögensverwaltendes Unternehmen ist
- Wertpapiere und vergleichbare Forderungen und
- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine unter bestimmten Bedingungen.

Steuertipps zur Optimierung der Steuerbelastung bei Erbe und Schenkung

Als Steuerberater ist uns dieses Thema natürlich besonders wichtig.
Um Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu vermeiden oder zu reduzieren, sollten Sie frühzeitig planen. Damit Ihre Lieben voll von Ihrem Vermögen profitieren.

Beispiel 1: Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungsteuerfreibetrags (alle zehn Jahre)
Schenken Sie in Etappen! So könnte eine vermögende Person mit 55, 65, 75 und 85 Vermögen an die Kinder übertragen und jeweils sämtliche Freibeträge ausschöpfen. Dieser Steuertipp wird von zahlreichen Vermögenden angewendet. Manche Übergeber möchten sich jedoch noch eine Sicherheit zurück behalten. Das geht zum Beispiel mit einem Nießbrauch oder Schenkung unter Vorbehalt.

Beispiel 2: Den Erben durch Adoption oder Heirat in eine günstigere Steuerklasse versetzen
Möchten Sie Vermögen an den Lebensgefährten, an entfernte Angehörige oder an Freunde übertragen? Dann schlägt die Erbschaftsteuer besonders hart zu: es steht nur ein geringer Freibetrag zur Verfügung und die anzuwendenden Steuersätze sind höher. Durch Heirat oder Adoption lassen sich diese Nachteile vermeiden.

Beispiel 3: Einlage von Gegenständen des Privatvermögens in das Betriebsvermögen
Betriebsvermögen wird niedriger besteuert als Privatvermögen. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, aus Privatvermögen Betriebsvermögen entstehen zu lassen, um dadurch Erbschaftsteuer zu sparen. Das ist vollkommen legal. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit eingeengt, doch nicht beseitigt. Als Ihr Steuerberater finden wir noch reichlich Möglichkeiten, Ihre Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu senken.

Beispiel 4: Anlegen von Vermögen in Anlagetypen, die niedriger bewertet werden
Immobilien werden in manchen Fällen niedriger besteuert als Bargeld. Wir als Ihr Steuerberater rechnen aus, welche Variante für Sie günstiger ist.

Beispiel 5: Güterstandsschaukel
Haben Sie den gesetzlichen Güterstand gewählt bei Ihrer Heirat? Wenn ja, kann ein Wechsel dieser sogenannten Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und wieder zurück kurzfristig genutzt werden, um Schenkungsteuer zu sparen. Hintergrund ist, dass es durch diesen Wechsel des Güterstandes zu einem Zugewinnausgleich kommt, der nicht steuerpflichtig ist. Dadurch wird Vermögen übergeben ohne steuerliche Auswirkung.

 

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