Besteuerung von Rentnern - Renteneinkünfte

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich steuerpflichtig. Auch Betriebsrenten müssen beim Finanzamt erklärt werden. Gerne rechnen wir für Sie aus, in welcher Höhe die Rente angesetzt wird und wie hoch Ihre Steuerlast ist. Es gibt Freibeträge, die abgezogen werden können.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Lohnsteuererhebung regeln §§ 38 und 39b EStG sowie die zugehörigen R 38.1 bis 38.3 und R 39b.1 bis 39b.6 LStR; ferner H 38.1 bis 38.3 und H 39b.5 bis 39b.7 LStH. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags sind in § 24a EStG sowie H 24a LStH geregelt.
Sozialversicherung: Die Krankenversicherung der Rentner ist in § 5 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 SGB V geregelt. Hinsichtlich der Rentenantragsteller ist die Mitgliedschaft in § 189 SGB V definiert. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Bezüglich der Krankenkassenwahlrechte gelten die §§ 173 bis 175 SGB V. Für die Beitragsberechnung und Beitragsentrichtung gelten §§ 226, 228, 238, 239, 242, 247, 248 und 249a SGB V. Die rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen sind insbesondere in § 34 SGB VI geregelt.

Hinzuverdienst unterliegt dem Lohnsteuerabzug

Altersrentner können trotz Rentenbezugs ein steuerliches Dienstverhältnis oder auch mehrere Dienstverhältnisse eingehen und daraus Arbeitslohn beziehen. Lohnsteuerlich hat dies keine besonderen Folgen, der Arbeitslohn unterliegt nach den allgemeinen Regelungen dem Lohnsteuerabzug. Gleiches gilt, wenn der Rentner daneben noch eine Werkspension bezieht. Demnach obliegen dem beschäftigten Altersrentner die üblichen Pflichten eines Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitzuteilen:

  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Mitteilung, ob es sich um eine Hauptbeschäftigung oder Nebenbeschäftigung handelt.

Handelt es sich um eine Nebenbeschäftigung, muss der Arbeitgeber wissen, ob und ggf. in welcher Höhe ein vom Finanzamt festgestellter Freibetrag bei Steuerklasse VI abgerufen werden soll.
Der Arbeitgeber hat diese Angaben im Lohnkonto aufzuzeichnen, den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anzumelden und den Lohnsteuerabzug nach den abgerufenen ELStAM durchführen.
Liegen die Voraussetzungen für die Lohnsteuer-Pauschalierung vor, z. B. bei geringfügiger Beschäftigung oder Aushilfstätigkeit, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erheben.[1]

Altersentlastungsbetrag

Hat der Arbeitnehmer vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet (für das Kalenderjahr 2017: vor dem 2.1.1953 geborene Steuerpflichtige), ist der steuerpflichtige Arbeitslohn zunächst um den Altersentlastungsbetrag zu kürzen. Begünstigt sind sowohl unbeschränkt als auch beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer. Auf die Steuerklasse kommt es nicht an.
Den Altersentlastungsbetrag hat der Arbeitgeber zu berechnen und vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen.
Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags ist der steuerpflichtige Bruttolohn ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder einen als Lohnsteuerabzugsmerkmal vom Finanzamt mitgeteilten Freibetrag. Steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile sind bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags nicht zu berücksichtigen.

Wichtig
Kein Altersentlastungsbetrag für Werkspensionen und bei Lohnsteuer-Pauschalierung
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn eines aktiven Dienstverhältnisses. Für Versorgungsbezüge, z. B. als Werkspension, ist kein Altersentlastungsbetrag anzusetzen.
Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, darf ein evtl. Altersentlastungsbetrag nicht angesetzt werden.

Entlastungsbetrag anteilig zu berücksichtigen

Der Altersentlastungsbetrag ist vom laufenden Arbeitslohn des aktiven Dienstverhältnisses abzuziehen. Dazu darf der Höchstbetrag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nur anteilig berücksichtigt werden. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln:

  • 1/12 des Jahresbetrags bei monatlicher Lohnzahlung
  • 7/30 des Monatsbetrags bei wöchentlicher Lohnzahlung und
  • 1/30 des Monatsbetrags bei täglicher Lohnzahlung.

Der sich ergebende Monatsbetrag kann auf den nächsten vollen EUR-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Cent-Betrag aufgerundet werden.
Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit dem Arbeitslohn anderer Monate ist nicht zulässig.

Hinweis
Rückzahlung von Arbeitslohn mindert Altersentlastungsbetrag
Zahlt der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Arbeitslohn zurück, mindert dies die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag.
Anders verhält es sich, wenn Arbeitslohn für frühere Kalenderjahre zurückgezahlt wird. In diesem Fall ist der Altersentlastungsbetrag nicht vom geminderten, sondern vom gezahlten Arbeitslohn zu berechnen.

Entlastungsbetrag bei sonstigen Bezügen

Von sonstigen Bezügen darf der Altersentlastungsbetrag nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden bzw. voraussichtlich laufenden Jahresarbeitslohns nicht aufgebraucht ist. Dazu sind die beiden Jahresbeträge zu vergleichen.

Entlastungsbetrag bei mehreren Dienstverhältnissen

Erhält ein Altersrentner nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, hat jeder Arbeitgeber den ermittelten Altersentlastungsbetrag in voller Höhe anzusetzen. Der Arbeitslohn eines weiteren Dienstverhältnisses wird nicht berücksichtigt.
Hierdurch kann sich im Vergleich zum tatsächlich zu berücksichtigenden Altersentlastungsbetrag insgesamt ein höherer Jahresbetrag ergeben. Deshalb ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben, wenn er mehrere Dienstverhältnisse gleichzeitig ausübt.[1] Hierbei wird ein ggf. zu hoch berücksichtigter Altersentlastungsbetrag ausgeglichen.

Besondere Lohnsteuertabelle anwenden

Für die Auswahl der Lohnsteuertabellen hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug stets zu prüfen, ob der Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten hat

  • zur Rentenversicherung,
  • zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung oder
  • für eine private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung.

Danach richten sich die Höhe der Steuer mindernden Vorsorgepauschale und die anzuwendende Lohnsteuertabelle.