Steueroptimierung im Privatbereich

Privatausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem inländischen oder sonstigen EU/EWR-Land gelegenen Haushalt fördert der Staat seit mehreren Jahren mit Steuervergünstigungen in Form einer echten Steuerermäßigung. Der Grundgedanke hierfür war, die Schwarzarbeit und die damit verbundene Steuerhinterziehung einzudämmen. Die Palette der steuerbegünstigten Dienstleistungen wurde durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs u. a. um Aufwendungen für die Haustierbetreuung ergänzt. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch die Versorgung und Betreuung eines Haustiers eine haushaltsnahe Dienstleistung ist. Es lohnt sich also immer mehr, Belege für die Steuererklärung zu sammeln. Das Bundesfinanzministerium versucht zwar, durch Verwaltungsanweisungen der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung entgegenzutreten. So wendete sich die Finanzverwaltung stets gegen die Ermäßigungsfähigkeit von Tierbetreuungskosten. Die Finanzrichter ließen sich dadurch aber nicht beeindrucken. Nach Auffassung der Finanzrichter sind Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, dessen Haushalt zuzurechnen. Und übliche Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tiers seien haushaltsbezogen, weil sie in der Regel durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt werden.
An diesem Beispiel wird deutlich, dass sich die Finanzverwaltung nicht willkürlich für oder gegen eine Steuerermäßigung entscheiden kann. Ich möchte/Wir möchten die jüngste Rechtsprechung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zum Anlass nehmen, Sie über die Neuerungen zu informieren und aufzuzeigen, wo und wie Sie Ihre Privatausgaben steueroptimal gestalten können.

An diese Privatausgaben sollten Sie denken

Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie Aufwendungen u. a. für folgende private Leistungen im Inland und EU/EWR-Ausland steuerlich geltend machen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen im engeren Sinne. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Tierbetreuung, Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer oder Dachrinnenreinigung), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice usw.
  • Pflege und Betreuungsleistungen von Angehörigen, auch ohne Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung. Dienstleistungen zur Grundpflege reichen für die Steuerermäßigung aus (Körperpflege, Ernährung und Mobilität). Beachten Sie hierbei, dass die Steuerermäßigung neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zusteht, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Klavier stimmen
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen – abzüglich Erstattungen Dritter
  • Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).
  • Tagesmutter
  • Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt
  • Wachdienste
  • Handwerkerleistungen für allgemeine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten

Handwerkerleistungen

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im Inland oder einem EU/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt. Handwerkerleistungen können aber auch, soweit sie keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen darstellen, zu den anderen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Welche Variante im Einzelnen zum Tragen kommt, und dabei die günstigere für Sie ist, erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.

Handwerkerleistungen nach Neubau-Fertigstellung

Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind grundsätzlich nicht steuerbegünstigt. Als nicht steuerbegünstigte Neubaumaßnahmen sieht die Finanzverwaltung alle Maßnahmen an, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Umgekehrt gilt, dass als Aufwendungen für Neubaumaßnahmen all jene nicht dazu zählen, die nach der Fertigstellung ausgeführt werden. Daraus ergeben sich für Sie interessante Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bezüglich aller nach dem Einzug durchzuführenden Herstellungsmaßnahmen. Ich will/Wir wollen Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch die Details näher erläutern.
Bei den Handwerkerleistungen kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt werden. Die Finanzverwaltung hält u. a. die Modernisierung des Badezimmers, den Austausch von Fenstern, Garten- und Wegearbeiten, die Erneuerung des Bodenbelags, Malerarbeiten innerhalb der Privatwohnung oder die Renovierung der Außenfassade oder der Garage für steuerlich abzugsfähig.

Dienstleistungen und Handwerkerleistungen außerhalb der Grundstücksgrenze

Aufwendungen im Zusammenhang mit Maßnahmen außerhalb der Grundstücksgrenze will die Finanzverwaltung, wie meine/unsere Erfahrung zeigt, grundsätzlich nicht anerkennen. Diese Auffassung widerspricht der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass auch Kosten für den Winterdienst auf dem angrenzenden öffentlichen Gehsteig steuerbegünstigt sind. Es genüge, wenn die Dienstleistung zum Nutzen des Haushalts erbracht wird, so der Bundesfinanzhof. Konsequenterweise hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für einen Wasser-Hausanschluss steuerbegünstigt sind. Denn ein Wasseranschluss ist Voraussetzung für den Haushalt.
Sprechen Sie mich/uns an, wenn Ihnen Aufwendungen außerhalb Ihres Grundstücks entstanden sind. Ich widerspreche/Wir widersprechen der Auffassung der Finanzverwaltung und lege/legen Einspruch ein.

Schornsteinfeger

Die Kosten für einen Schornsteinfeger betreffend gibt es den Steuerbonus nur für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, nicht aber für Mess- oder Überprüfungsarbeiten oder für die sog. Feuerstättenschau.

Mahlzeitenzubereitung

Steuerbegünstigt sind Kosten für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal. Wenn Sie von diesem Thema betroffen sind, sprechen Sie mich/uns an.

Gartengestaltung

Laut Finanzverwaltung ist die erstmalige Anlage eines Gartens im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht steuerbegünstigt. Der Bundesfinanzhof sah es hingegen als unbeachtlich an, ob der Garten erstmals neu angelegt wurde oder nur umgestaltet wird. Der Bundesfinanzhof begründete sein Urteil u. a. damit, dass Grund und Boden stets vorhanden sei und Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt (dazu zählt auch der schon vorhandene Grund und Boden) stets begünstigt sind.
Ich prüfe/Wir prüfen gerne, ob in Ihrem Haushalt durchgeführte Gartenarbeiten steuerbegünstigt sind und sage/sagen Ihnen, wie Sie Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auch für einen neu anzulegenden Garten in Anspruch nehmen können.

Notrufsystem

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof außerdem entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Aufwendungen für ein Notrufsystem im Rahmen des betreuten Wohnens in Anspruch genommen werden kann. Sprechen Sie uns an, wenn Sie solche Aufwendungen haben.

Umfang der Steuerermäßigung

Für Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Arbeits-(lohn)kosten ohne Material, höchstens um 1.200 EUR. Geltend machen können Sie bis zu 20 % der in Rechnung gestellten Lohnkosten. D. h. dass nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten berücksichtigungsfähig sind. Insgesamt kann für Lohnaufwendungen bis zu maximal 6.000 EUR im Jahr die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
Bei Aufwendungen für Haushaltshilfen müssen Sie unterscheiden: Haben Sie eine Haushaltshilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht über 400 EUR pro Monat beschäftigt, mindern wir Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 EUR. Handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, können wir Ihre Steuern um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr mindern. Zu den begünstigten Aufwendungen gehört jeweils der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.
Die steuerliche Förderung solcher Privatausgaben sollten Sie unbedingt nutzen. Lassen Sie sich durch uns Ihre Steuerersparnis berechnen: Der Abzugsbetrag wird nicht nur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, sondern kann voll auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Im Klartext: Können Sie bei den Handwerkerleistungen den Höchstbetrag geltend machen, zahlen Sie echte 1.200 EUR weniger an Steuern.

Wahlrecht

Doppelförderungen sind nicht möglich. D. h. Sie können Aufwendungen, für die Sie diese Steuerermäßigung in Anspruch genommen haben, nicht gleichzeitig auch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. bei Renovierung Ihres Arbeitszimmers in der Privatwohnung) und auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, auch wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. Sie haben allerdings ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung und dem Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. außergewöhnlichen Belastungen. Wir prüfen für Sie gerne, welche Alternative der steuerlichen Geltendmachung für Sie die günstigere ist.

Formale Voraussetzungen

Zur Erlangung der Steuerermäßigung sind einige wichtige Punkte zu beachten. Neben den eingangs erwähnten örtlichen Gegebenheiten (Durchführung des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses in einem inländischen oder in einem anderen in der EU/EWR liegenden Haushalt) ist weitere Voraussetzung, dass für die Tätigkeiten eine Rechnung erstellt worden ist und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Eine Barzahlung können Sie nicht geltend machen, auch dann nicht, wenn Ihnen der Zahlungsempfänger eine Barquittung ausstellt und Ihnen darauf den gezahlten Betrag ausdrücklich bestätigt. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden können. Hieraus erkennen Sie auch die Intention des Gesetzgebers: Die Steuerförderung zielt auf die Eindämmung der Schwarzarbeit ab.

Steuerförderung auch für Aufwendung von Wohnungseigentümer und Mieter

Schließlich können Sie auch als Wohnungseigentümer oder Mieter von der Steuerförderung profitieren. Denn die Steuerermäßigung ist auch dann zu gewähren, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter oder durch den Vermieter erfolgte. Hierbei sind allerdings besondere formale Vorschriften einzuhalten. So verlangt die Finanzverwaltung bei Mietern, dass die Lohnkosten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen werden. Darin ist nicht zwingend erforderlich, dass die einzelnen Handwerkerleistungen getrennt ausgewiesen sind. Eine Zusammenfassung der Einzelleistungen genügt. Wir holen gerne für Sie die richtigen Nachweise und Bescheinigungen bei Ihrer Hausverwaltung ein.

Schließlich weisen wir noch darauf hin, dass Sie im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag von bis zu dem 4-fachen der für haushaltsnahe Dienstleistungen möglichen Steuerermäßigung eintragen lassen können. Damit kommen Sie bereits beim monatlichen Steuerabzug in den Genuss der Steuerermäßigung. Die entsprechenden Formalitäten erledigen wir für Sie. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass Sie im Kalenderjahr bereits Aufwendungen getätigt bzw. verausgabt haben. Es genügt, wenn Sie die Ausgaben glaubhaft machen können.

Sie haben gesehen, dass sich durch die Geltendmachung der Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gezielt Steuern sparen lassen.

Es lohnt sich also, diesbezüglich aktiv zu werden. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.

Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch!