Beträgt die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Warmmiete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, wird von Gesetzes wegen eine Vollentgeltlichkeit unterstellt. Die Werbungskosten hinsichtlich dieser Wohnung sind dann in voller Höhe abzugsfähig. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Werbungskosten können nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil anerkannt werden. Eine Überschussprognose ist nicht erforderlich. Eine rückwirkende Erhöhung der Miete[1] zur Erreichung der 66 %-Grenze ist steuerrechtlich nicht zu beachten.[2] Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung[3] umlagefähigen Kosten, zu verstehen.[4]
Ferner werden die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der Wohnung oder des Gebäudes sowie der Erhaltungsaufwand gekürzt, wenn Teile des Mietobjekts zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Zu kürzen ist um den Teil der Aufwendungen, der nach objektiven Merkmalen und Unterlagen leicht und einwandfrei dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden kann. Ist Letzteres nicht möglich, ist nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu kürzen.[5]