Verluste aus Kapitalanlagen

Wie Sie vielleicht schon selbst erfahren haben, besteuert Ihr Finanzamt die Erträge aus Kapitalanlagen, beteiligt sich aber nicht oder nur zum Teil an den Verlusten. Letzteres gilt insbesondere in den Fällen, in denen Ihr Investment "total den Bach hinunter gegangen ist", Sie also einen Totalverlust erlitten haben. Eine Versteuerung der Gewinne ohne Gegenrechnung von Verlusten müssen Sie nicht in jedem Fall hinnehmen. Wir wollen Ihnen nachfolgend ein paar wichtige Hinweise für die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Kapitalanlagen geben.

Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen

Verluste aus Kapitalanlagen können grundsätzlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Was Sie aber nicht können, ist eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitaleinkünften mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart vorzunehmen, z. B. aus Ihrer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit. Reichen die positiven Einkünfte zur Verlustverrechnung nicht aus, müssen Sie die Verluste ins nächste Jahr vortragen.
Was die laufenden Gewinne und Verluste aus Aktiengeschäften angeht, gilt Folgendes: Aktiengewinne können nur mit Aktienverlusten verrechnet werden. Ihre inländische Depotbank führt für Sie daher zwei Verrechnungstöpfe, einen für die Aktien und einen zweiten für die übrigen Kapitalanlagen (z. B. Zertifikate, Fonds, festverzinsliche Wertpapiere). Eine richtige und verlässliche Verlustverrechnung sollten Sie von Ihrer Bank aber nicht erwarten. Sprechen Sie daher mit uns und teilen Sie uns alle Erträge und Verluste aus Ihren Kapitalanlagen (auch aus Auslandskapitalanlagen) mit. Wir prüfen eine mögliche Aufrechnung mit Ihren steuerpflichtigen Kapitalerträgen.

Verrechnung sog. Altverluste ab dem 1.1.2014

Mit Altverluste meinen wir jene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der bis 31.12.2008 geltenden Vorschrift des § 23 des Einkommensteuergesetzes. Sie erinnern sich: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften waren nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr steuerfrei. Verluste mussten jedoch innerhalb der Jahresfrist realisiert werden, sonst konnten sie steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Altverluste wurden zum 31.12.2008 gesondert festgestellt. Sofern Sie diese Altverluste mangels verrechenbarer Gewinne nicht bis 31.12.2013 verrechnen konnten, können Sie diese auf unbegrenzte Zeit mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. D. h. die Altverluste können zwar nicht mehr mit positiven Gewinnen aus Kapitalanlagen, jedoch mit Veräußerungsgewinnen aus Grundstücksgeschäften oder sonstigen steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften innerhalb geltender Spekulationsfristen verrechnet werden. Ein Beispiel dafür ist die Veräußerung von physischem Gold innerhalb eines Jahres. Solche Gewinne können Sie auch noch im Jahr 2016 und den Folgejahren mit Altverlusten neutralisieren.
Verfügen Sie aktuell noch über nicht verrechenbare Altverluste, sollten Sie unbedingt mit uns sprechen. Unter Umständen lohnt es sich, Gewinne im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts zu realisieren. In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen nicht steuerschädlich, wenn derselbe Gegenstand nach Veräußerung und Gewinn-/Verlustverrechnung wieder erworben wird. Können Sie z. B. Goldbestände im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts mit Gewinn veräußern, und verrechnen Sie den Gewinn mit Ihren Altverlusten, können Sie denselben Goldbestand kurze Zeit später wieder erwerben.

Verrechnung von Totalverlusten

Hat sich Ihre gesamte Geldanlage als Totalverlust erwiesen, ist es für Sie nur ein schwacher Trost, Verluste bei Ihrer Einkommensteuer gegenrechnen zu können. Dennoch sollten Sie kein Geld verschenken. Die Finanzverwaltung stellt sich von Amts wegen gegen die Anrechnung von Totalverlusten. Argumentation der Finanzverwaltung: Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Das wäre bei jedem Totalverlust der Fall. Diese in einem einschlägigen Schreiben der Finanzverwaltung vertretene Auffassung hält aber der Rechtsprechung nicht Stand. So hat der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen als Werbungskosten zugelassen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einer Entscheidung Verluste von Aktien aufgrund der Insolvenz einer Kapitalgesellschaft als Veräußerungsgeschäft und damit als verrechnungsfähig bezeichnet. Sprechen Sie uns daher in jedem Fall an, wenn Sie einen Totalverlust erlitten haben.

Unser Service für Sie

Im Rahmen der Erstellung Ihrer nächsten Steuererklärung prüfen wir für Sie eine mögliche Verlustverrechnung mit Ihren Kapitaleinkünften. Wir erstellen für Sie die notwendigen Steuererklärungen. Letzteres ist für eine ggf. depotübergreifende Verlustverrechnung notwendig. Denn Ihre inländische Depotbank nimmt die Verrechnung von positiven Einkünften mit Verlusten nur innerhalb desselben Depots vor. Auslandsbanken führen, wie Sie wissen, keine selbstständige Verlustverrechnung im Rahmen einer Abgeltungsbesteuerung durch. Auch hier werden wir für Sie entsprechend tätig. Wir analysieren gerne in einer individuellen Beratung Ihre Verlustverrechnungsmöglichkeiten, insbesondere in Fällen eines Totalverlusts Ihres Investments. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, ein Verrechnungspotenzial für Verluste aus Kapitalanlagen – auch für solche vor 2009 – zu schaffen. Wir halten interessante Gestaltungswege für Sie bereit. Sprechen Sieuns darauf an.

In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.

Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch!