Kapitalerträge aller Art wie u. a. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder -zertifikaten als auch Veräußerungsgewinne werden mit einer Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % besteuert. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie ggf. die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 %. Insgesamt unterliegen Kapitalerträge somit einem Steuersatz von 27,82 % bzw. 28 %. Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 werden Kapitalerträge nicht mehr auf die zumutbare Belastung zur Berechnung der außergewöhnlichen Einkünfte angerechnet. Darüber hinaus können Kapitalerträge nicht mehr auf Antrag bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrags berücksichtigt werden. Nachfolgend möchten wir Ihnen wesentliche Hinweise für das nach unseren Erfahrungen sehr beratungsintensive Abgeltungsteuerverfahren geben.
Verschiedene Veranlagungsverfahren
Im Bereich der Besteuerung der Kapitaleinkünfte müssen Sie zwischen insgesamt 4 Veranlagungsverfahren unterscheiden: Da gibt es zum einen die Pflichtveranlagung zum individuellen progressiven Steuersatz für Kapitaleinkünfte, die anderen Einkunftsarten zugehören. Im Bereich der Abgeltungsbesteuerung gibt es 3 Veranlagungsverfahren. Variante eins ist die Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz. Diese gilt für alle Auslandseinkünfte und Erträge aus Auslandsdepots und insbesondere für ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds. Variante zwei ist die Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz. Hier erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den Abgeltungsteuersatz. Die einbehaltene Abgeltungsteuer wird angerechnet. Wir prüfen für Sie, ob Sie ggf. eine Steuererstattung erwarten können, z. B. wenn Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft haben, oder wenn Sie mehrere inländische Depots unterhalten. Hier ist ggf. eine depotübergreifende Verlustverrechnung durchzuführen, um zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückzuerhalten. Die notwendigen Anträge auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung stellen wir bei Ihren Banken. Schließlich kommt noch die Antragsveranlagung zum individuellen, progressiven Einkommensteuersatz zur Anwendung, wenn der tarifliche Einkommensteuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Diese wird vielfach als Günstigerprüfung bezeichnet. Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde jedem Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt, eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer zu beantragen. Letzteres macht naturgemäß nur Sinn, wenn Sie dadurch Steuern sparen. Auch wird diese Alternativveranlagung nur auf Antrag und nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gewährt. D. h. Sie müssen in diesem Fall sämtliche Kapitaleinkünfte in die Antragsveranlagung einbeziehen. Wir analysieren für Sie, in welchen Fällen die Antragsveranlagung zu einer niedrigeren oder sogar höheren Steuer führt.
Optimieren Ihrer Wertpapieranlagen
Die Abgeltungsteuer erfordert eine stetige Neuausrichtung in der betreffenden Geldanlagestrategie. So findet die Abgeltungsteuer keine Anwendung auf Kapitaleinkünfte, die den Einkunftsarten "Gewerbebetrieb", "selbstständige Arbeit" oder "Vermietung und Verpachtung" zuzuordnen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören. Ebenfalls nicht von der Abgeltungsteuer tangiert sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Mindestbeteiligung. Wir analysieren für Sie, inwieweit Sie in der optimalen Zuordnung Ihrer Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkunftsarten Steuern minimieren können.
Festverzinsliche Wertpapieranlagen
Hier kann sich die Verlagerung künftiger Zinserträge auf Zeiträume lohnen, in denen Sie voraussichtlich einer Steuerbelastung von weniger als 25 % unterliegen. In Kombination mit der Wahlveranlagung zum persönlichen Steuersatz und unter Einbeziehen Ihres persönlichen Steuersatzes prüfen wir für Sie, ob es für Sie vorteilhaft ist, Zinserträge in kommende Jahre zu verlagern. Dies könnten Sie z. B. durch den Kauf von Zero-Bonds erreichen. Sprechen Sie uns gerne darauf an.
Fondsanlagen
Ausschüttungen aus Investmentfonds unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), egal, ob es sich dabei um Dividenden, Zinserträge oder realisierte Kursgewinne handelt. Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds, die in einem Auslandsdepot verwahrt sind, wird weder von der Depotstelle noch von der Fondsgesellschaft während der Haltedauer Abgeltungsteuer einbehalten und an die Finanzkasse abgeführt. Erst bei Veräußerung solcher Fondsanteile sind Sie verpflichtet, den Gewinn der Abgeltungsteuer im Veranlagungsverfahren zu unterwerfen. Es entsteht so ein Steuerstundungseffekt, den Sie nutzen können. Wir beraten Sie diesbezüglich gerne.
Wenig Nutzen haben Sie hingegen, wenn Sie ausländische Thesaurierungsfonds über Ihr inländisches Kreditinstitut kaufen. Die Hausbank zieht Abgeltungsteuer ab, wenn Ausschüttungen erfolgen. Unter die Abgeltungsteuer fallen in solchen Fällen auch ausländische Erträge (ausländische Dividenden). Wir suchen für Sie die optimale Gestaltungsmöglichkeit.
Veräußerung von Anteilen an ausländischen Thesaurierungsfonds
Bei der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an ausländischen Thesaurierungsfonds ist zu beachten, dass Sie bereits versteuerte, als zugeflossen geltende, ausschüttungsgleiche Erträge aus dem Veräußerungsgewinn aussondern. Denn sonst versteuern Sie diese Erträge doppelt. Sprechen Sie daher vor dem Verkauf solcher Anteile mit uns. Wir nehmen im Rahmen der Einkommensteuererklärung die erforderlichen Korrekturen vor und ziehen bereits versteuerte Erträge von der "Höhe der Kapitalerträge" ab. Wir sorgen dafür, dass Sie nichts zweimal versteuern!
Zertifikate
Gewinne aus der Veräußerung von Zertifikaten, die Sie nach dem 14.3.2007 erworben haben, werden mit der 25 %igen Abgeltungsteuer belastet. Dies, obwohl Sie die Papiere vor dem 1.1.2009 erworben haben. Im Gegenzug können Sie aber auch Verluste aus der Veräußerung den übrigen Kapitaleinkünften gegenrechnen. Wir checken Ihr Depot. Enthält dieses Zertifikate, von denen keine signifikanten Kurssteigerungen mehr zu erwarten sind, kann es sich lohnen, diese unter Verlustverrechnung zu veräußern. Wir sagen Ihnen, in welchem Umfang dies möglich ist und welche steuerlichen Vorteile damit verbunden sind.
Totalverluste und Termingeschäfte
Haben Sie aus Wertpapieranlagen einen Totalverlust erlitten? Etwa weil der Emittent Pleite ging oder weil die Kurse wertlos verfallen sind? Haben Sie Verluste durch Verfall von Termingeschäften erlitten? Oder mussten Sie als Stillhalter einen Barausgleich leisten? In solchen Fällen sollten Sie uns kontaktieren. Denn Ihr Finanzamt wird Ihnen den Totalverlust nicht anerkennen. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums liegt eine Veräußerung nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt, was bei einem Totalverlust regelmäßig der Fall ist. Der Veräußerungspreis beträgt 0 EUR. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat jedoch in mehreren Verfahren Aufwendungen für wertlos gewordene Optionen als Werbungskosten zugelassen.
Die einleuchtende Argumentation des Bundesfinanzhofs: Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird. Unter Bezugnahme auf die entsprechende Bundesfinanzhof-Entscheidung erklären wir daher Ihre Totalverluste in jedem Fall im Rahmen Ihrer Steuerveranlagung. Zur steuerlichen Geltendmachung solcher Verluste ist die Abgabe der sog. "Anlage KAP" zur Steuererklärung notwendig. Denn ihr Kreditinstitut hat diese Verluste nicht automatisch in den Verlustverrechnungstopf "Sonstige" eingestellt. Wir erledigen das alles für Sie.
Werbungskostenabzug
Als weitere Konsequenz der Abgeltungsteuer werden Werbungskosten in Verbindung mit Geldanlagen generell nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung. Wir empfehlen Ihnen jedoch, alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer Kapitalanlage zu dokumentieren und uns mitzuteilen. Ggf. machen wir für Sie die Werbungskosten unter Berufung auf diverse anhängige Bundesfinanzhof-Entscheidungen geltend. Im Einzelnen wäre auch zu untersuchen, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden können. Bei den übrigen Einkunftsarten (außer bei den Kapitaleinkünften) besteht ein Werbungskostenabzugsverbot grundsätzlich nicht. Gerne informieren wir Sie näher darüber.
Anrechnung und Rückerstattung gezahlter ausländischer Quellensteuern
Gezahlte bzw. von Ihren Erträgen einbehaltene ausländische Quellensteuern muss die Depotbank bei der Abgeltungsteuer zwar berücksichtigen, ohne Initiative Ihrerseits geht es aber auch hier nicht. Das automatische Verrechnungssystem berücksichtigt nur solche Quellensteuern, die nicht höher waren als die "anrechenbare" nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Konnte aber die anrechenbare ausländische Quellensteuer nicht vollständig auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden, weil die tatsächlich geschuldete Abgeltungsteuer niedriger war, können Sie zu viel bezahlte Quellensteuern nur über die Einkommensteuerveranlagung zurückholen. Und dies gilt auch nur dann, wenn weitere positive Kapitalerträge vorhanden sind.
Wir prüfen die Anrechnung gezahlter ausländischer Quellensteuern und führen für Sie ggf. auch das Rückerstattungsverfahren für die gezahlten, nicht anrechenbaren Quellensteuern durch.
Umwandlung privater Kapitalerträge in nicht abgeltungsteuerpflichtige betriebliche Kapitaleinkünfte
Werden abgeltungsteuerpflichtige Kapitaleinkünfte innerhalb einer gewerblich geprägten Personengesellschaft vereinnahmt, ergeben sich zur Abgeltungsbesteuerung folgende Vorteile: Dividenden und Kursgewinne aus Aktien (Unternehmensbeteiligungen) müssen nur zu 60 % versteuert werden (zum Tarifsteuersatz) und 60 % aller im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften anfallenden Aufwendungen (Werbungskosten) können vom Gewinn steuermindernd abgezogen werden. Außerdem können sämtliche Verluste mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, die allgemeinen Restriktionen bei der Aktien-Verlustverrechnung gelten nicht. Besitzen Sie umfangreiches Aktienvermögen, sprechen Sie uns unbedingt an.
Sie sehen, es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerlichen Optimierung Ihrer Kapitalerträge. Bleiben Sie bei Ihren Kapitaleinkünften trotz der durch die Bank durchgeführten Abgeltungsbesteuerung nicht passiv. Wir empfehlen Ihnen, den Steuerabzug Ihrer Bank nicht einfach hinzunehmen.
In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch!