Steuerliche Aspekte auf dem Weg in die Selbstständigkeit

Sie haben eine pfiffige Geschäftsidee oder den Wunsch nach Unabhängigkeit? Sie möchten selbstständig und eigenverantwortlich handeln oder Sie suchen einen Ausweg aus der Arbeitslosigkeit? Es gibt viele Gründe für die Gründung eines eigenen Unternehmens bzw. den Weg in die Selbstständigkeit. Beziehen Sie jedoch in diesen Schritt immer das Finanzamt ein. Denn neben den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen spielen vor allem steuerliche Aspekte eine besonders wichtige Rolle.

Steuerliche Qualifizierung und Einkunftsart

Waren Sie bislang in einem Angestelltenverhältnis, gab es für Sie nur eine Einkunftsart, nämlich diejenige aus "nichtselbstständiger Arbeit". Das Einkommensteuerrecht kennt darüber hinaus weitere 6 Einkunftsarten. Als Unternehmer bzw. Selbstständiger bewegen Sie sich künftig – abhängig von der Art der selbstständigen Tätigkeit, die Sie als Unternehmer ausüben – zwischen folgenden 3 sog. "Gewinneinkunftsarten":

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die Zuordnung Ihrer Einkünfte zur zutreffenden Einkunftsart ist insbesondere von Bedeutung für die Ermittlung Ihres zu versteuernden Gewinns, der Höhe der Steuerbelastung, einer eventuellen Gewerbesteuerpflicht oder die Anmeldung Ihrer Tätigkeit beim Finanzamt. Zählt Ihr künftiges Unternehmen als Gewerbebetrieb, müssen Sie z. B. die Betriebseröffnung bei der Gemeinde anzeigen und Gewerbesteuer zahlen. Bei Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) müssen Sie sich hingegen nur dem Finanzamt gegenüber offenbaren. Eine Gewerbesteuerpflicht besteht für Sie nicht.
Darüber hinaus gibt es Unterschiede bei der Art der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns. Als Gewerbetreibender sind Sie in der Regel bilanzierungspflichtig. Üben Sie selbstständige Arbeit aus, müssen Sie keine Bilanz erstellen, egal wie hoch Ihre Einkünfte sind. Wir erläutern Ihnen gerne die Details.

Kontakt mit dem Finanzamt

Als Arbeiter oder Angestellter hatten Sie bisher nur Ihre Steuererklärungen abgegeben und von Ihrem Finanzamt einen Steuerbescheid erhalten. Ganz so einfach wird es für Sie als selbstständiger Unternehmer nicht mehr. Werden Sie als Einzelunternehmer gewerblich tätig oder üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, bleibt Ihr (Wohnsitz-)Finanzamt dasselbe, es sei denn, Sie ziehen um. Gründen Sie eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) bzw. machen Sie sich als Personengesellschafter mit mehreren Geschäftspartnern selbstständig (z. B. als Gesellschafter eine Kommanditgesellschaft oder Offenen Handelsgesellschaft) gibt es für Sie künftig auch ein Betriebsstättenfinanzamt. Zuständiges Betriebsstättenfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Betriebssitz Ihrer Gesellschaft befindet. Aufgabe des Betriebsstättenfinanzamts ist u. a. die Feststellung der Höhe des Anteils eines jeden Personengesellschafters am Gewinn der Gesellschaft, also der Feststellung Ihres Anteils und des Anteils Ihrer Geschäftspartner.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Das Finanzamt erfährt von Ihrer Gewerbeanmeldung und sendet Ihnen einen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" zu. In diesem Fragebogen müssen Sie u. a. Angaben zu Ihrer Person und zum Familienstand machen sowie Angaben über die Höhe der voraussichtlichen Umsätze und Gewinne, über weitere Einkünfte von Ihnen und Ihrem Ehegatten/Lebenspartner usw. Das Finanzamt teilt Ihnen daraufhin eine Steuernummer zu und legt fest, welche Steueranmeldungen und -erklärungen Sie in Zukunft abgeben und welche Steuer-Vorauszahlungen Sie als Selbstständiger leisten müssen. Kommen Sie mit dem Fragebogen zu uns, wir helfen gerne beim Beantworten der darin enthaltenen Fragen.

Betriebsvermögen und Privatvermögen

Neu für Sie dürfte auch die Unterscheidung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen sowie die entsprechende Zuordnung der Wirtschaftsgüter sein. Haben Sie als Arbeitnehmer Ihr privates Notebook überwiegend für die Firma verwendet, blieb es Privatvermögen. Anders ist es als Selbstständiger. Nutzen Sie Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Computer, Pkw, Möbel usw.) ausschließlich oder zu mehr als der Hälfte für Ihre neue selbstständige Tätigkeit, müssen Sie diese dem sog. notwendigen Betriebsvermögen zuordnen. Nutzen Sie Wirtschaftsgüter zu weniger als der Hälfte, aber zu mehr als 10 % für die neue Erwerbstätigkeit, haben Sie hinsichtlich der Zuordnung ein Wahlrecht. Welche Konsequenz die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen hat und wie Sie das Wahlrecht zu Ihrem Vorteil ausüben, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Als Selbstständiger müssen Sie sich an zwei weitere neue Begriffe gewöhnen: Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Betriebseinnahmen und -ausgaben haben Sie in allen Einkunftsarten. Betriebseinnahmen sind definiert als Einnahmen in Geld oder Sachwerten, die durch Ihren eigenen Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Letztere sind vergleichbar mit Ihren Werbungskosten, die Sie als Arbeitnehmer bisher geltend gemacht haben. Gerne erläutern wir Ihnen weitere Details.

Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Steueranmeldungen und Steuervorauszahlungen
Erzielen Sie als Selbstständiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, unterliegen Sie neben der Einkommensteuer zusätzlich der Gewerbesteuer. Zahlungspflichtig für die Gewerbesteuer sind Sie als Einzelunternehmer/-in direkt. Üben Sie Ihre selbstständige Tätigkeit über eine Personengesellschaft aus oder haben Sie eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) gegründet, ist jeweils die Gesellschaft Gewerbesteuerschuldner. Als geschäftsführender Gesellschafter müssen Sie dafür sorgen, dass die Gewerbesteuer für die Gesellschaft fristgerecht abgeführt wird. Üben Sie hingegen eine freiberufliche Tätigkeit aus, besteht keine Gewerbesteuerpflicht – auch nicht, wenn Sie diese Tätigkeit über eine Personengesellschaft (z. B. über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft) ausüben.
Neben der Gewerbesteuer müssen Sie eine – für Sie ebenfalls neue – Umsatzsteuer beachten. Mit der Umsatzsteuer sind Sie als nicht selbstständig Tätiger bisher bereits in Berührung gekommen. Für jeden Gegenstand, den Sie gekauft haben, haben Sie Mehrwertsteuer bezahlt. Als Selbstständiger müssen Sie nun Ihren Kunden diese Mehrwertsteuer (auch Umsatzsteuer genannt) in Rechnung stellen und zum jeweils maßgeblichen Zahlungstermin an das Finanzamt abführen. Von anderen Unternehmen für Ihr Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer können Sie hingegen als sog. Vorsteuer von Ihrer Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtung abziehen.
Ob die im Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit ausgeführten Umsätze der Steuerpflicht unterliegen und ob Sie ggf. von der für die Umsatzsteuer geltenden sog. Kleinunternehmerreglung Gebrauch machen können, prüfen wir gerne für Sie. Beachten Sie hierzu die beigefügte Checkliste.
Beschäftigen Sie zudem auch Arbeitnehmer, müssen Sie zusätzlich Lohnsteuer berechnen und Lohnsteueranmeldungen abgeben. Die Lohnsteueranmeldungen enthalten auch den Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Lohnsteuer berechnen Sie anhand der von Ihnen als Arbeitgeber abzurufenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM-Verfahren).
Näheres über die einzelnen Steuerberechnungs- und Abführungsverfahren erläutern wir Ihnen gerne. Wir halten für Sie entsprechende Fristenkalender mit den Steuerzahlterminen bereit. Wir berechnen gerne die jeweiligen Steuern und führen diese fristgerecht an das Finanzamt ab. Zu unserem Service gehört auch die Führung Ihrer kompletten Lohnkonten, einschließlich der Anmeldung und Abführung der für Ihre Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge.

Zu guter Letzt: Nutzen Sie den Investitionsabzugsbetrag

Als Existenzgründer können Sie im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung einen sog. Investitionsabzugsbetrag bilden. Der Höchstbetrag der zu bildenden Rücklagen beträgt 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (Maschinen, Möbel, Pkw etc.), das Sie für Ihren neuen Betrieb benötigen. Gebildet werden kann der Investitionsabzugsbetrag für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (nicht also für den Kauf der ersten Handelswaren, Vorräte usw. oder für die ersten Lohnkosten), die Sie voraussichtlich bis zum Ende des dritten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen. Das bedeutet, dass Sie als Existenzgründer das betreffende Wirtschaftsgut erst spätestens am Ende des dritten auf seine Bildung folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen müssen. Das schont Ihre Liquidität in der Gründungsphase enorm.

Schaffen Sie sich das betreffende Wirtschaftsgut dann doch nicht an, müssen Sie den Abzugsbetrag analog erst am Ende des dritten auf seine Bildung folgenden Wirtschaftsjahres wieder auflösen. Rechnen Sie in den ersten Gründungsjahren nicht mit einer hohen Einkommensteuerlast, haben Sie aber im Jahr der Existenzgründung oder im Jahr vor der Existenzgründung noch höhere Einkünfte aufgrund Ihrer bisherigen (Arbeitnehmer-)Tätigkeit, kann die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zu einem willkommenen Liquiditätsvorteil und bei tatsächlich erfolgter Anschaffung in der Regel auch zu einer echten Steuerersparnis führen.

Allerdings darf nicht jeder Existenzgründer einen solchen Abzugsbetrag bilden. Zudem müssen die Wirtschaftsgüter dem Finanzamt gegenüber benannt werden und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden. Wir prüfen gerne, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind und erledigen alle formalen Voraussetzung für die Bildung eines solchen Abzugsbetrags.

Unser Service

Wir begleiten Sie in allen Instanzen auf dem Weg in Ihre Selbstständigkeit. Wir ermitteln die Art Ihrer Einkünfte, erledigen Ihre erste Korrespondenz mit dem Finanzamt, darin eingeschlossen insbesondere das Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung und die Prüfung der vom Finanzamt ggf. festgesetzten Vorauszahlungen auf Angemessenheit. Wir übernehmen darüber hinaus sämtliche Anmeldeformalitäten und stellen die notwendigen Anträge gegenüber Behörden und der Sozialversicherung. Selbstverständlich stehen wir auch für Fragen sämtlicher steuerlicher Angelegenheiten im Rahmen Ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit zur Verfügung.

Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch!